Dividendenbesteuerung im Heimatland

Sie haben eine FZ-LLC oder eine Onshore LLC in den VAE? Oder vielleicht sogar eine  “International Company” (Offshore), die Gewinne abwirft?

Sie sind nach wie vor steuerpflichtig in Ihrem Heimatland mit Ihrem internationalen Einkommen? Oder sind Sie mittlerweile nur noch beschränkt steuerpflichtig in Ihrem Heimatland? All dies macht einen wesentlichen Unterschied bei der Besteuerung der durch eine

Gewinnausschüttung Ihrer Kapitalgesellschaften erhaltenen Dividendenzahlungen.

Wenn Sie nur noch beschränkt steuerpflichtig in Ihrem Heimatland sind, ist die Lösung recht einfach. Gewinne, die Sie mit Ihrer Gesellschaft in den VAE erwirtschaften und maßgeblich die Ausschüttung derselben an Sie, als Gesellschafter, ist in den VAE zu besteuern, also mit Null. Anders sieht die Sache aus, wenn Sie noch in Ihrem Heimatland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn Sie in Deutschland noch eine unvermietete Eigentumswohnung oder ein Haus besitzen, wenn Ihre Familie noch in Deutschland wohnt oder Ihre Kinder dort zur Schule gehen, wenn also das Zentrum Ihres Lebensinteresses noch in Deutschland, Österreich oder der Schweizist. Aber diese Kriterien haben wir bereits in anderen Aufsätzen ausführlich erarbeitet und auch wurde diese Problematik in mehreren Legal Foren von uns vorgetragen.

Wie können Sie also die Besteuerung der Dividendenausschüttung vermeiden, wenn Sie nach wie vor in Ihrem Heimatland unbeschränkt steuerpflichtig sind?

Sehen wir uns den Artikel 10 der Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland, Österreich , der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten näher an.

Da heißt es im Absatz 1 unmissverständlich, dass Dividenden in jenem Land zu versteuern sind, in welchem der Gesellschafter ansässig ist. Interessant ist aber der Absatz 3 im DBA Österreich, fast wortgleich mit Absatz 5 des schweizerischen und Absatz 4 des deutschen DBA, welcher wie folgt lautet:

“Absatz 1 ist nicht anzuwenden wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 bzw. Artikel 14 anzuwenden.”

Im deutschen DBA fehlt der Art 14, was aber in der Beurteilung keinen wesentlichen Unterschied macht, da die Unternehmensgewinne im Art 7 auch auf selbständige Arbeit anzuwenden sind.

Diese Bestimmung in den Artikeln 10 stellt also einen Ausnahmetatbestand von der im Absatz 1 konstituierten Regel, dass Dividenden immer im Empfängerland des Gesellschafters zu besteuern sind, dar. Was muss der Gesellschafter einer solchen Kapitalgesellschaft in den VAE (nachfolgend nochmals aufgezählt: FZE-1 Mann Gesellschaft, FZ-LLC, Onshore LLC, Offshore Limited, bei letzterer nur wenn eine Betriebsstätte in den VAE besteht, z.B. die Offshore mit Liegenschaftsbesitz) tun um einer Besteuerung im Heimatland zu entgehen?

Hier verlangen die DBAs entweder eine Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung – wobei dort gelegen eben in den VAE heißt. Ein weiteres Kriterium ist, dass die Dividenden, die die Kapitalgesellschaft ausschüttet, zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört.

Wie können wir also diese, recht kompliziert klingende, Ausnahmebestimmung, in die Praxis umsetzen?

Nach dem VAE Gesellschaftsrecht muss jede Betriebsstätte oder auch selbstständige Arbeit “lizenziert” sein, also eine staatliche Ausübungsberechtigung besitzen. Hier eine neue Kapitalgesellschaft als Gesellschafter der Dividenden ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu gründen macht keinen Sinn, da sich damit das Problem nur eine Stufe höher verlagert. Es muss daher eine Betriebsstätte gegründet werden, die zwar nach VAE Recht eine Lizenz erwerben kann, jedoch keine Kapitalgesellschaft ist. Es bieten sich die “Personengesellschaften” wie Kommanditgesellschaft oder Offene Gesellschaft an. Nach dem Commercial Companies Law der VAE muss auch in solchen Personengesellschaften (Partnerships oder Limited Partnerships oder Commandite Partnerships) der persönlich haftende Gesellschafter jeweils ein VAE National sein. Ein solcher wird schwer zu finden sein, maßgeblich aus dem Grunde, weil mit dieser Position eine persönliche Haftung mit dem ganzen Vermögen verbunden ist. Wir müssen daher nach anderen Optionen suchen.

Eine Alternative wäre eine solche Personengesellschaft im Heimatland zu gründen (Deutschland, Schweiz, Österreich) und eine Branch einer solchen Personengesellschaft in einer Free Zone zu eröffnen. Eine Branch, wenn sie ein Büro und eine bestimmte Mindestorganisationsform unterhält, ist steuerlich als Betriebsstätte anzusehen. Diese in Europa gegründete Personengesellschaft wird also dann Gesellschafter der VAE Kapitalgesellschaft, Sie, als Eigentümer dieser Personengesellschaft erhalten diese Gewinne in den VAE zugewiesen, da hier Artikel 7 bzw. 14 DBA anzuwenden ist, worauf ich noch später zurückkomme.

Die zweite Alternative wäre eine solche Personengesellschaft nach VAE Gesellschaftsrecht (Commercial Companies Law) gleich in einer VAE Free Zone zu gründen. Einige Free Zones sind bereit zu einer solchen Gründung, wobei hier der persönlich haftende Gesellschafter eben auch Ausländer sein kann und nicht VAE National sein muss.

Die dritte Alternative wäre die Gründung eines Einzelunternehmens “selbstständige Arbeit” wie in Artikel 10 Absatz 3 DBA proklamiert. Ein solches lizenziertes Einzelunternehmen wird in den meisten Emiraten vom jeweils dortigen Department of Economic Development (DED) angeboten. Man braucht hier einen “Local Service Agent” der aber an diesem Einzelunternehmen nicht beteiligt ist und keinerlei Mitspracherecht hat.

Allen drei Varianten gleich ist die Notwendigkeit der eigenen Betriebsstätte bzw. festen Einrichtung. Es muss daher für diese Personengesellschaft (sei es eine europäische Personengesellschaft mit Branch in einer Free Zone oder eine Personengesellschaft die gleich in einer Free Zone gegründet wurde) und ebenso für das zuletzt erwähnte Einzelunternehmen ein eigenes Büro angemietet werden und dieses auch entsprechend ausgestattet werden (mit Telekommunikationsanschlüssen, eigener Buchhaltung, möglichst eigenen Angestellten z.B. einer Sekretärin usw.). Bei einem Einzelunternehmen würde es wahrscheinlich zureichen, wenn der Eigentümer dieses Unternehmens – also Sie – das Büro regelmäßig nutzen und dies auch unter Beweis gestellt werden kann.

Zu prüfen wäre nach dem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrechten noch, ob diese Personengesellschaft ihr Einkommen zur Gänze aus den Dividenden der Kapitalgesellschaft  beziehen kann, oder ob die neben den Einkünften aus Kapitalvermögen auch sonstige Einkunftsquellen nachgewiesen werden müssen, um nicht das Privileg aus den DBA zu verlieren.

Wie ist nun der letzte Satz dieses Absatzes 3 zu lesen, nämlich, dass in diesem Fall “Artikel 7 bzw. Artikel 14 anzuwenden ist”? (Wie erwähnt, ist im DBA Deutschland nur Art 7 zitiert.)

Artikel 7 DBA spricht von Unternehmensgewinnen. Betreibt ein Unternehmen eine Betriebsstätte in den VAE dann sind die Gewinne aus dieser Betriebsstätte auch in den VAE und nicht im Lande des Unternehmenseigentümers zu besteuern.

Artikel 14 des österr. und schweizerischen DBA spricht von Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Hier sind praktisch die gleichen Kriterien wie im Artikel 7 anzuwenden, nämlich, dass derjenige der diese selbstständige Arbeit ausübt auch eine tatsächliche Betriebsstätte in den VAE unterhält. Weder bei der Anwendung des Artikels 7 DBA noch des Artikel 14 DBA ist es notwendig, dass der Gesellschafter der Personengesellschaft oder der Einzelunternehmer mit eigener Lizenz in den VAE eine gewisse Dauer im Jahr in den VAE lebt oder dort ansässig ist. Beide Artikel zielen auf die Betriebsstätte ab, was genau als steuerliche Betriebsstätte angesehen werden kann wird in einem späteren gesonderten Artikel ausgearbeitet werden, da dies hier zu weit führen würde.

Natürlich wird der selbständige Dividendenbezieher entsprechende Zeit in seiner Betriebsstätte aufzuwenden haben. Sollte er aber nur Kommanditist sein und die Kommanditgesellschaft (KG) über eine Betriebsstätte verfügen, wären die Gewinnausschüttungen an den Kommanditisten Unternehmensgewinne, die in den VAE mit Null zu besteuern sind. Solche Konstruktionen wurden von uns bereits erfolgreich geschaffen.

Wir fassen zusammen: Wie ersparen Sie sich die Besteuerung der Dividenden aus einer in den VAE gegründeten Kapitalgesellschaft in Ihrem Heimatland, für den Fall, dass Sie nach wie vor unbeschränkt steuerpflichtig sind?

  • Sie gründen eine Personengesellschaft, sei es in Ihrem Heimatland und sodann eine Branch in den VAE oder eine solche Personengesellschaft gleich in den VAE oder aber erwirken die Lizenz eines Einzelunternehmers in den VAE.
  • In der Folge errichten Sie eine steuerlich wasserdichte Betriebsstätte die durchaus auch in den Räumen der Kapitalgesellschaft sein kann und auch eine eigene Organisationsform haben muss (am besten eigener Raum, Schreibtisch, eigene Angestellte usw.).
  • Die Personengesellschaft oder aber Sie, als in den VAE lizenzierter Einzelunternehmer, wird Shareholder (Gesellschafter) der Kapitalgesellschaft.
  • Die Kapitalgesellschaft schüttet sodann die Dividenden an diese Personengesellschaft bzw. an Sie als Einzelunternehmer aus. Sie können dann diese Gewinne steuerfrei im Sinne der Artikel 7 und 14 der Doppelbesteuerungsabkommens entnehmen.

Wir haben leider bei vielen unserer Klienten festgestellt, die ohne unsere Beratung eine Struktur in den VAE geschaffen haben, dass diese Ausnahmebestimmung des Artikel 10 DBA falsch gelesen wurde. Die Klienten vermeinten, die Steuerfreiheit im Heimatland würde schon eintreten, wenn der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft einen Schreibtisch im Unternehmen hat und aktiv mitarbeitet. Ein solcher Schreibtisch erfüllt aber das Erfordernis einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung nicht.

Weitere Informationen und fallbezogene Beratung erhalten bei direkter Kontaktnahme mit unserer Kanzlei.

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