SLG Sonder-Newsletter: Direktinvestitionen in den VAE

Um ausländische Direktinvestitionen in ausgewählten Sektoren und damit die Ansiedlung von in diesen Sektoren tätigen Unternehmen im Mainland zu fördern, wurde 2018 die gesetzliche Verpflichtung gelockert, wonach an jeder Handelsgesellschaft ein VAE Staatsbürger mehrheitlich beteiligt sein muss (Federal Law No. 19 of 2018 Concerning Foreign Direct Investment – “FDI Law”).

Die Lockerung gilt für Gesellschaften, die gemäß dem FDI Law berechtigt sind, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, durch die ausländisches Kapital direkt in den VAE investiert wird. Bislang sind entscheidende Punkte noch nicht festgelegt, so die in Frage kommenden Gesellschaftsformen und deren Mindestkapital, die Obergrenze für die ausländische Beteiligung (100% oder – wie allgemein erwartet – eine niedrigere Schwelle) und die Bedingungen für die Beschäftigung von VAE Staatsbürgern. Ebenso unklar ist, ob auch bereits existierende Onshore Gesellschaften eine Lizenz nach dem FDI Law beantragen können oder dafür eine neue Gesellschaft zu gründen ist. Es wird erwartet, dass viele dieser Fragen Ende Juli geklärt sind, wenn der VAE-Kabinettsbeschluss aus Juli 2019 veröffentlicht wird.

Schon jetzt ist klar, für welche Sektoren die Lockerung jedenfalls nicht gelten wird. Für folgende in der sogenannten Negativliste des FDI Laws genannten, strategisch wichtige, Sektoren bleibt die Verpflichtung zur mehrheitlichen Beteiligung eines VAE Staatsbürgers aufrecht:

  • Exploration und Produktion von Erdöl/Erdgas,
  • Fischerei und damit verbundene Dienstleistungen,
  • Ermittlungen, Sicherheit, militärische Sektoren und Herstellung von Waffen, Sprengstoff, militärischer Ausrüstung und zugehörigen Geräten und Uniformen,
  • Post-, Telekommunikations- und audiovisuelle Dienstleistungen,
  • Bank- und Finanzierungstätigkeit, Zahlungssysteme,
  • Land- und Luftverkehrsdienste,
  • Versicherungsdienstleistungen,
  • Verlags- und Druckdienstleistungen,
  • Hajj und Umrah Dienstleistungen,
  • Handelsvertretung,
  • Dienstleistungen für Arbeitskräfte und Bedienstete sowie Anwerbung von Personal,
  • Medizinischer Einzelhandel (z. B. Apotheken in Privatbesitz),
  • Strom- und Wasserversorgung,
  • Giftstoffe, Blutbanken und Quarantänen.

Umgekehrt wurde vom Federal Cabinet eine Positivliste herausgegeben, in der die für eine Erhöhung der ausländischen Mehrheitsbeteiligung in Betracht kommenden Sektoren und Geschäftsaktivitäten gelistet sind. Die Veröffentlichung der vollständigen Liste, einschließlich der relevanten Beteiligungsobergrenzen, wird für Ende Juli 2019 erwartet. Bekannt ist bislang, dass insgesamt 122 Geschäftsaktivitäten aus 13 Wirtschaftssektoren auf der Positivliste angeführt sind, darunter insbesondere:

  • erneuerbare Energien,
  • Weltraum,
  • E-Commerce,
  • Landwirtschaft,
  • Fertigung und Produktion,
  • Transport und Lagerhaltung,
  • Gastgewerbe und Gastronomie,
  • Information und Kommunikation,
  • Baugewerbe,
  • Hotelgewerbe,
  • Kunst und Unterhaltung,
  • Nahrungsmittelsektor,
  • Einzelhandel,
  • Bildungssektor,
  • Krankenhausbetrieb und
  • Ingenieurwesen.

Wir gehen davon aus, dass sowohl die Positiv- als auch die Negativliste regelmäßig überprüft und ergänzt wird.

Als zusätzliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der erhöhten Beteiligungsschwellen werden ausländische Investoren ein erhebliches Stammkapital aufbringen  und verbindlich emiratische Staatsbürger beschäftigen müssen. Das DFI Law zielt damit primär auf personal- und kapitalintensive Großkonzerne und (zunächst) nicht auf kleine und mittelständische Unternehmen ab.

Bisher unklar ist als entscheidender Punkt die zulässige Höchstschwelle für die Beteiligung ausländischer Investoren, die im Ergebnis von den Regierungen und Behörden der einzelnen Emiraten individuell festgelegt werden können. Damit gibt es bislang keine allgemein-verbindlichen Regelung zu den ausländischen Maximalbeteiligungsschwellen für die einzelnen Wirtschaftssektoren.

Wir werden Sie über weitere maßgebliche Entwicklungen zeitnah informieren. In der Zwischenzeit können Sie sich mit Rückfragen zu dem Thema jederzeit gerne direkt an uns wenden.this subject.

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