STROHAL LEGAL GROUP – TRENDS AND INSIGHTS

NUTZEN SIE DIE KRISE UND ERWÄGEN DIE VORTEILE EINER (ZUSÄTZLICHEN) RESIDENZ IN EINEM ANDEREN LAND!

Eines vorab:

Wir verkaufen keine Staatsbürgerschaften in der Karibik und dergleichen. Wir zeigen in diesem Artikel auf, wie vorteilhaft es sein kann, in mehr als einem Land eine Aufenthaltsberechtigung zu besitzen, ohne auch gleichzeitig eine fremde Staatsbürgerschaft zu erwerben oder auch nur anzustreben.

Ohnehin kann die freiwillige Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft für manche Staatsangehörige (z.B. Österreicher) den Verlust der eigenen Staatsbürgerschaft nach sich ziehen.

Aufenthaltsberechtigungen (Residenzen) können Sie aber grundsätzlich auch ohne bzw mit deutlich geringerem Finanzaufwand in so vielen Ländern innehaben, wie es Ihnen beliebt. Ihre Staatsbürgerschaft ist davon nicht berührt. Dennoch kann Ihnen alleine die Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Land zahlreiche Vorteile verschaffen, da in vielen Ländern Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung den Inländern weitgehend gleichgestellt sind.

Sie sind in Ihrem europäischen Heimatland unbeschränkt steuerpflichtig und haben dort auch Ihren gewöhnlichen Wohnsitz? Sie zahlen die hohen Steuern Ihres Heimatlandes, genießen aber auch die Sozialleistungen? Wir gehen zunächst davon aus, dass Sie diesen Status zumindest vorerst beibehalten wollen.

Macht es dennoch Sinn, sich nach einem Zweitwohnsitz umzusehen?

Der Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft erfordert oftmals recht erhebliche Investitionen. Um zum Beispiel in St. Nevis-Kitts in der Karibik eine Aufenthaltsberechtigung und in der Folge einen Pass zu erhalten sind üblicherweise Investitionen zwischen EUR 300.000-500.000 erforderlich. Ähnliches Geld kosten Residenz und spätere Staatsbürgerschaft z.B. in Bulgarien, Portugal oder anderen europäischen Ländern.

Die USA haben ein eigenes System entwickelt, nämlich die Gewährung von Green Cards bei Investitionen in Infrastrukturprojekte. In diesem Fall allerdings ist das US-Steuersystem auf Sie anwendbar und ist Ihr Welteinkommen in den USA zu versteuern, während gleichzeitig die Steuerpflicht in Ihrem Heimatland nicht erlischt.

Auch die Steuerfrage wird hier nicht vertieft, sondern nur am Rande behandelt, denn die Frage des Wohnsitzes im Steuerrecht bedarf einer umfassenden Prüfung, ebenso wie das Problem der Betriebsstätten.

  • Eine Aufenthaltsberechtigung beispielsweise in den Vereinigten Arabischen Emiraten bietet Ihnen – schon auf den ersten Blick – folgende Vorteile (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
    Zunächst können Sie weltweit Konten eröffnen, ohne Ihre österreichische, deutsche, Schweizer oder sonstige europäische Heimatadresse anzugeben. Damit würde sich die Berichtspflicht nach dem Common Reporting Standard (CRS) an jenes Land richten, in dem Sie Ihre Aufenthaltsberechtigung haben, also z.B. an die Steuerbehörden in den VAE. Dies hätte allerdings keinerlei Nachteil für Sie, da in den VAE keine Steuern erhoben werden.
  •  Sie können sich durchgehend für die Dauer Ihrer Aufenthaltsberechtigung in den VAE aufhalten (und so etwa den europäischen Winter bei sommerlichen Temperaturen an der Küste verbringen). Wenn Sie ausreisen, müssen Sie allerdings mindestens einmal alle sechs Monate einreisen, um diese Aufenthaltsberechtigung aufrechtzuerhalten. Bei der Einreise könnten Sie die Smart Gates nutzen und die Grenze bequem ohne Passkontrolle und Zeitverzögerung passieren.
  •  Sie können Ihren Führerschein aus Ihrem europäischen Heimatland auf einen emiratischen Führerschein „umschreiben lassen“. Der emiratische Führerschein kann weltweit genutzt werden und hätte den Vorteil, dass Sie damit in Europa keinen Punktesystemen oder ähnlichen negativen Folgen unterliegen.
  • Sie können in den VAE Wohnungen anmieten und in bestimmten Gebieten auch Liegenschaften oder Eigentumswohnungen erwerben und verkaufen.
  • Sie können in den VAE in vielen Bereichen auch geschäftlich tätig werden, Konten bei emiratischen Banken eröffnen und sämtliche sonstigen Vorteile nutzen, die Ihnen Ihr Residenzland zur Verfügung stellt.
  • Sollten Sie beabsichtigen oder überlegen, Ihre Pension außerhalb Ihres Heimatlandes zu beziehen, können Sie aufgrund der meisten Doppelbesteuerungsabkommen Ihre Pension steuerfrei in den Emiraten in Empfang nehmen oder sich auch auf ein beliebiges Konto überweisen lassen, sofern Sie Ihren Wohnsitz tatsächlich in die VAE verlegt haben.

Zu beachten ist, dass die Aufenthaltsberechtigung in einen anderen Land alleine die unbeschränkte Steuerpflicht in ihrem (europäischen) Wohnsitzland grundsätzlich nicht beseitigt. Zu unterscheiden ist, ob Ihre Wohnsitznahme tatsächlich nach allen Bedingungen des Steuerrechtes in den VAE erfolgt oder ob es sich nur um einen „Zweitwohnsitz“ handelt. Für die Besteuerung ist die tatsächliche (Steuer-)ansässigkeit entscheidend, die sich gemäß den Bestimmungen der meisten Doppelbesteuerungsabkommen nach dem Zentrum des Lebensinteresses richtet. Dies ist mit mehreren Kriterien verbunden, die oftmals nicht der “gefühlten” Lebenssituation entsprechen (so kann die Steueransässigkeit trotz eines Umzugs und einer Beschäftigung in den VAE im vormaligen Wohnsitzland verbleiben, nur weil etwa die Ehefrau und/oder ein Kind nach wie vor einen Wohnsitz im Stammland unterhält). Wir klären diese teilweise heiklen und komplexen Fragen gerne gemeinsam mit Ihnen im Einzelfall unter Heranziehung der  jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung in den VAE ist relativ einfach:

  • Sie gründen ein Unternehmen (Einzelunternehmen, Free Zone Gesellschaft, Mainland Gesellschaft), oder
  • Errichten eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in den VAE.
  • Weiters kann ein Angestellten- oder Arbeitsdienstverhältnis mit einer emiratischen Arbeitgeberfirma eingegangen werden. Wir haben im Klientenkreis mehrere solche Gesellschaften, die bereit sind ausländische Mitarbeiter anzustellen.
  • Letztlich besteht noch die Möglichkeit durch Ankauf von Liegenschaften und entsprechend hohen Investitionen (mindestens AED 1.000.000) ein Investor Visum zu erhalten.
  • Das sogenannte Dependent Resident Permit ist davon abhängig, dass bereits ein Familienmitglied Resident in den VAE ist und dieses Familienmitglied als Sponsor für Sie auftritt (Ehemann/-frau, Eltern, allenfalls auch Kinder).

Die Kosten einer Aufenthaltsberechtigung sind vor allem von der Art des Visums abhängig. Ein Angestelltenvisum für zwei Jahre kostet um die EUR 12.000 Gebühren, eine Gesellschaftsgründung mit Partnervisum für drei Jahre ca EUR 20-25.000, einschließlich der Lizenzgebühren und Büromieten für drei Jahre. Geschäftsvisa für Professionals kommen auf ca. EUR 30.000 für drei Jahre.

Wir haben hier am Beispiel der VAE die zahlreichen Vorteile aufgezeigt, die eine solche (zusätzliche) Aufenthaltsberechtigung mit sich bringen kann. Wir unterstützen jedoch gerne auch beim Erwerb von Aufenthaltsberechtigungen in anderen Ländern. Immigration Law ist einer der Beratungsschwerpunkte unseres gesamten Netzwerks und wir betreuen in diesem Bereich auch multinationale Konzerne.

Myanmar: Business Visa werden für 70 Tage ausgestellt, danach für drei Monate, sechs Monate und ein Jahr. Mit einem solchem Visum sind Sie auch Resident in Myanmar und können geschäftlicher Tätigkeit nachgehen. Das Business Visum kostet nur EUR 2.000 zuzüglich der staatlichen Gebühren, die zwischen EUR 200 bis 900 betragen.

Kambodscha: Hier müssen Sie ein Anstellungsverhältnis eingehen oder eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung gründen. Die Visumkosten liegen bei EUR 20-25.000 einschließlich aller Gebühren. Eine Gesellschaft kostet jährlich EUR 6.000.

Singapur: Um ein Residence Permit zu erhalten muss entweder eine Anstellung bei einer lokalen Gesellschaft bestehen oder eine eigene Gesellschaft gegründet werden, die aber auch aktiv in Singapur Geschäfte tätigt. Die Gründungskosten belaufen sich auf EUR 15.000, die Jahresgebühren sodann auf ca. EUR 10.000.

Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

Ihr

Theodor Strohal

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