Doppelbesteuerungsabkommen der VAE stehen vor Änderungen

Wer in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder in anderen Ländern fernab der Heimat lebt, arbeitet, investiert und Einkünfte erzielt, möchte wohl nur ungern auch in seinem Heimatstaat – und damit doppelt – Steuern für seine Einkünfte zahlen.

Aus diesem Grund haben zahlreiche Staaten im Laufe der letzten Jahrzehnte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) untereinander abgeschlossen, die frei und ohne irgendwelche Standards oder Regularien ausgehandelt wurden. Die VAE beispielsweise haben mit über 115 Staaten solche DBA vereinbart, deren Zweck es ist, zu vermeiden, dass im Ausland erzielte Einkünfte sowohl vom Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz- oder Sitzstaat) als auch von Quellenstaat (Staat in dem die Einkünfte erzielt werden) besteuert werden.

Multilaterales Instrument (MLI)

Diese DBA haben jedoch in gewissen Fällen zu Steuerschlupflöchern geführt, welchen die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nunmehr einen Riegel vorschieben will.
Rechtliche Grundlage dafür ist das so genannte „mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ (Multilateral Instrument – MLI), das insbesondere aggressive Steuerpläne, wie zB Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting) unterbinden soll. Hauptzweck des MLI ist die Einführung gewisser Mindeststandards in bestehenden und zukünftig abzuschließenden DBA, die eine gleichmäßige Besteuerung in allen Mitgliedsstaaten gewährleisten sollen. Das MLI wurde mittlerweile von über 83 Staaten unterfertigt, jedoch erst von einigen wenigen ratifiziert (und hat somit erst in diesen Staaten Geltung).

Erreicht sollen die Ziel des MLI dadurch werden, dass bestehende DBA auf Grundlage von im MLI vorgegebenen Standards geändert werden. Zu diesem Zweck müssen die Staaten ihre DBA mit den jeweiligen Vertragspartnern neu verhandeln, entsprechende Adaptierungen vornehmen und diese geänderten DBA natürlich auch unterfertigen und ratifizieren.

Die im MLI vorgesehenen Standards sind vielfältig und reichen von einer breiteren Definierung des Betriebsstättenbegriffs (damit dieser nicht umgangen werden kann), über Verhinderung von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen bis hin zu verbesserten Streitbeilegungsmechanismen.
Die einzelnen Staaten sind jedoch nur verpflichtet, gewisse Mindestandards einzuhalten und es steht ihnen frei, einzelne Standards nicht zu übernehmen. Außerdem können die Staaten selbst bestimmen, welche ihrer DBA überhaupt den Standards des MLI unterfallen sollen und welche nicht.

VAE als Vertragspartner des MLI – Auswirkungen auf DBA

Die VAE sind seit Ende Juni dieses Jahres Vertragsstaat des MLI, haben dieses jedoch noch nicht ratifiziert (geplant ist eine Ratifizierung Anfang 2019). Die VAE haben angegeben, dass DBA mit insgesamt 114 Staaten, darunter jene mit Deutschland, Österreich und der Schweiz, gemäß den Standards des MLI geändert werden sollen.

Die VAE haben sich jedoch dafür entschieden, lediglich die folgenden absoluten Mindeststandards des MLI in ihren DBA umzusetzen:

  • Einfügung von Präambeln in den DBA, dass diese nicht der Steuervermeidung und Steuerverkürzung dienen sollen.
  • Einführung bzw Verbesserung von Streitschlichtungs-/Verständigungsverfahren.
  • Verhinderung von Missbrauch der DBA durch den so genannten „Principal Purpose Test“ (PPS):

Mit diesem wird von der Steuerbehörde der Hauptzweck (Principal Purpose) einer Transaktion untersucht. Dient eine solche Transaktion überwiegend dazu, um in den Genuss steuerlicher Vorteile aus einem DBA zu gelangen, so führt dies zum Ausschluss der Vergüngstigung. Zu beachten ist hierbei, dass die Steuerbehörden den Missbrauch nicht beweisen müssen, sondern trägt der Steuerpflichtige die Beweislast, dass die Transaktion nicht ausschließlich zur Erlangung von Vergünstigungen aus dem DBA dient.

Diese Bestimmungen finden sich jedoch bereits in den Abgabenordnungen der drei Länder, wo es sinngemäß heißt, dass eine auch rechtlich erlaubte Konstruktion steuerlich als „nicht vorhaden“ anzusehen ist, wenn der alleinige oder überwiegende Zweck dieser Konstruktion der Steuervermeidung dient. Die Besteuerung findet dann so statt, als gäbe es diese Konstruktion nicht.
Insoweit bietet das MLI also keine Neuerung.

Fazit und Ausblick

Nach Ratifizierung des MLI Anfang 2019 werden die VAE mit den anderen Vertragsstaaten des MLI, mit denen ein DBA besteht, in Verhandlungen über Änderungen der DBA treten. Da die VAE jedoch nur die Mindeststandards umsetzen werden, werden auch nur diese in den jeweiligen DBA umgesetzt – unabhängig davon, ob sich die anderen Staaten (wie zB Deutschland) zu höheren Standards verpflichtet haben. Erst nach Unterfertigung der geänderten DBA und Ratifizierung dieser durch die jeweiligen Vertragsstaaten treten diese in Kraft, was wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Obwohl hier noch etwas Zeit bleibt, ist es jedenfalls empfehlenswert sich mit den vorraussichtlich kommenden Änderungen zu beschäftigen und bestehende (Gesellschafts-)Konstruktionen zu adaptieren oder neue aufzusetzen, insbesondere falls die Gefahr besteht, dass diese den Principal Purpose Test nicht bestehen und daher allfällige Vorteile aus DBA nicht mehr beansprucht werden könnten.

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